Art. 137 OR
Bei Anerkennung und Urteil
1 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
2 Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verjährung von Forderungen; Erhebung der Verjährungseinrede im Rechtsmittelverfahren (Art. 134 ff21 Zitierungen
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2Schaden durch Einsturz eines Lehrgerüstes17 Zitierungen
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3Unterbrechung der Verjährung des Schadenersatzanspruchs16 Zitierungen
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4Anspruch auf Kostengutsprache bei der Rechtsschutzversicherung15 Zitierungen
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510 Zitierungen
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6Vielmehr ist die zehnjährige Frist von Art. 137 Abs. 2 OR analog anwendbar. (Erw. 3)9 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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8 Zitierungen12.07.2010 · 8 Zitierungen
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Verjährung, Regressrecht5 Zitierungen
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5 Zitierungen16.01.2003 · 5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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