Art. 137 OR

Bei Anerkennung und Urteil

1 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
2 Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verjährung von Forderungen; Erhebung der Verjährungseinrede im Rechtsmittelverfahren (Art. 134 ff
    · 04.02.1997 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Schaden durch Einsturz eines Lehrgerüstes
    · 29.04.1987 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Unterbrechung der Verjährung des Schadenersatzanspruchs
    · 19.12.2008 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Anspruch auf Kostengutsprache bei der Rechtsschutzversicherung
    · 01.07.1993 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 25.04.2005 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Vielmehr ist die zehnjährige Frist von Art. 137 Abs. 2 OR analog anwendbar. (Erw. 3)
    · 22.10.2004 · 9 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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