Erwägungen
Am 6. September 1979 wurde A. (Kläger) Opfer einer Frontalkollision seines Personenwagens mit dem Fahrzeug des bei der B. Unfallversicherungs-Gesellschaft (Beklagte) versicherten Unfallverursachers E.H. Mit Urteil vom 25. September 1980 wurde der Unfallverursacher wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt. In den Jahren 1979 bis 1989 leistete die Beklagte Teilzahlungen an den Kläger. Mit Klage vom 22. Juli 1994 beantragte der Kläger Schadenersatz und Genugtuung. Das Verfahren wurde am 14. Januar 2000 sistiert, da der Kläger einen Herzinfarkt erlitten hatte. Erst am 5. Februar 2003 meldete sich der Kläger wieder, um die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Berufung des Klägers ab. Es entschied, dass mit der Sistierungsverfügung vom 14. Januar 2000 zwar die Verjährung unterbrochen wurde, jedoch nur eine neue Verjährungsfrist von zwei Jahren nach Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SVG zu laufen begann. Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist von fünf Jahren nach Art. 83 Abs. 1 Satz 2 SVG konnte nicht mehr ausgelöst werden, da die strafrechtliche Verfolgungsverjährung bereits am 6. März 1987 abgelaufen war.
Weiter führte das Bundesgericht aus, dass die…