Erwägungen
N. war seit 1991 Mitglied des Verwaltungsrates und vom 13. Dezember 1998 bis 14. März 2002 Delegierter mit Kollektivunterschrift zu zweien der Firma X. Am 22. April 2002 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Die von der Ausgleichskasse Schwyz eingegebene Forderung für nicht oder zu wenig bezahlte Sozialversicherungsbeiträge des Bundes sowie kantonale Familienzulagenbeiträge für 2001 und 2002 blieb bis auf eine Konkursdividende von Fr. 3'163.15 ungedeckt. Mit Verfügung vom 20. September 2004 forderte die Ausgleichskasse von N. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 59'248.45.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Schadenersatzanspruch nach Art. 52 Abs. 1 AHVG auch während des Einspracheverfahrens oder verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens verjähren kann. Die Ausgleichskasse hatte mit der Schadenersatzverfügung vom 20. September 2004 die zweijährige Verjährungsfrist seit Auflage des Kollokationsplanes am 5. Dezember 2003 unterbrochen. Mit der Einsprache vom 7. Oktober 2004 begann die Verjährung von…