Erwägungen

R. [F.] leidet an Hydrocephalus internus und benötigt eine Drainage. Eine Operation im Kinderspital X., bei der das Drainagesystem entfernt wurde, führte zu Komplikationen und einer Hirnschädigung, die eine 100%ige Invalidität zur Folge hatte. R. [F.] ist bei der O. Kranken- und Unfallversicherung versichert, die wiederum bei der [S.] rückversichert ist. Der Vater von R. [F.] ist bei der [D.] rechtsschutzversichert, wobei der Versicherungsschutz auch für dessen minderjährige Kinder gilt.

Nachdem die O. Kranken- und Unfallversicherung eine Invaliditätsentschädigung abgelehnt hatte, zeigte R. [F.] den Schadenfall bei der [D.] an. Diese leistete Kostengutsprache für die aussergerichtliche Erledigung der zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Kanton X. und die O. Das Verfahren gegen das Kinderspital X. wurde vergleichsweise erledigt, während die [S.] als Rückversichererin der O. jeden Anspruch auf Invaliditätsentschädigung ablehnte. Daraufhin lehnte die [D.] das Gesuch um Kostengutsprache für einen Prozess gegen die O. (bzw. die [S.]) ab.

R. [F.] klagte daraufhin beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden gegen die [D.] auf Feststellung, dass bei ihr bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 220'000.-- Kostendeckung für die Durchsetzung des Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung gegenüber der O. (bzw. der [S.]) bestehe. Das Kantonsgericht hiess die Klage gut, was die [D.] mit Berufung an das Bundesgericht anfocht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass die Feststellungsklage zulässig ist, da es um die Klärung der Frage geht, ob die Beklagte künftig entstehende Kosten zu tragen hat. Dabei sind zwei Fragen zu unterscheiden: Erstens, ob der Versicherungsvertrag überhaupt einen Anspruch auf Kostengutsprache im Vorfeld eines Prozesses gibt, oder ob die Versicherung nur verpflichtet ist, die Kosten im Nachhinein zu tragen. Zweitens, ob die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache im konkreten Fall erfüllt sind.

Das Bundesgericht stellt klar, dass der Begriff der "Aussichtslosigkeit" im Sinne von Art.…