Art. 46 VVG

1 Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Abs. 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.
2 Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Abs. 2 Ziff. 2 dieses Gesetzes.
3 Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verjährung von Krankentaggeldern; Art. 46 VVG
    · 23.01.2001 · 84 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verjährung des Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität. 1. Der Entscheid, der die Verjährungseinrede verwirft, stellt einen Zwischenentscheid (Art. 50 OG), derjenige, welche sie gutheisst, einen Endentscheid dar (Art.…
    · 22.10.1992 · 42 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verjährung von Krankentaggeldern; Art. 46 VVG
    · 15.07.2013 · 29 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Beginn der Verjährung der Ansprüche des Versicherten bei Diebstahl
    · 09.03.2000 · 28 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Verjährung der Rente aus Versicherungsvertrag
    · 05.08.1985 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 68_II_106
    02.04.1942 · 20 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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