Art. 46 VVG
1 Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Abs. 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.
2 Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Abs. 2 Ziff. 2 dieses Gesetzes.
3 Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verjährung von Krankentaggeldern; Art. 46 VVG84 Zitierungen
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2Verjährung des Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität. 1. Der Entscheid, der die Verjährungseinrede verwirft, stellt einen Zwischenentscheid (Art. 50 OG), derjenige, welche sie gutheisst, einen Endentscheid dar (Art.…42 Zitierungen
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3Verjährung von Krankentaggeldern; Art. 46 VVG29 Zitierungen
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4Beginn der Verjährung der Ansprüche des Versicherten bei Diebstahl28 Zitierungen
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5Verjährung der Rente aus Versicherungsvertrag27 Zitierungen
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6BGE 68_II_10620 Zitierungen02.04.1942 · 20 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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18 Zitierungen
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Versicherungsvertrag, Taggeld16 Zitierungen
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Verjährung Taggelder13 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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