Sachverhalt

- [G.] hat sich bei der Versicherungsgesellschaft X. für Haftpflicht-, Kasko- und Unfallleistungen versichert. Am 3. April 1980 erlitt er einen Verkehrsunfall. Am 29. Mai 1986 verletzte er sich bei der Arbeit am linken Knöchel. - Am 26. Oktober 1990 erhob G. Klage gegen die Versicherungsgesellschaft X. auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung. Die Beklagte berief sich auf Verjährung. - Das Zivilgericht hat die Einrede der Verjährung anerkannt und den Antrag abgelehnt. [G.] hat gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.

Erwägungen

1. Das angefochtene Urteil ist keine Zwischenentscheidung im Sinne von Art. 50 OG, sondern eine Endentscheidung im Sinne von Art. 48 OG, da die Anerkennung der Verjährungseinrede zur Ablehnung des Antrags in der Sache selbst führt. 2. Gemäß Art. 46 Abs. 1 VVG verjähren Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag in zwei Jahren ab dem "Ereignis, aus dem die Verpflichtung entsteht". - Die Rechtsprechung ging lange davon aus, dass die Frist ab dem Unfalltag zu laufen beginnt. Das Bundesgericht hat jedoch seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass bei Leistungen bei Invalidität die Frist nicht ab dem Unfall, sondern ab dem Zeitpunkt läuft, zu dem die Invalidität des Versicherten als feststehend…