Art. 38 VVG

1 Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so muss der Anspruchsberechtigte, sobald er von diesem Ereignisse und seinem Anspruche aus der Versicherung Kenntnis erlangt, das Versicherungsunternehmen benachrichtigen. Der Vertrag kann verfügen, dass die Anzeige schriftlich erstattet werden muss.
2 Hat der Anspruchsberechtigte die Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt, so ist das Versicherungsunternehmen befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert haben würde.
3 Das Versicherungsunternehmen ist an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte die unverzügliche Anzeige in der Absicht unterlassen hat, das Versicherungsunternehmen an der rechtzeitigen Feststellung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, zu hindern.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Versicherungsvertrag; Anzeigepflicht (Art. 38 Abs. 1 und 45 Abs. 1 VVG). 1. Schreiben die Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor, dass Unfälle, für die eine Entschädigung beansprucht wird, innert 30 Tagen der Versiche…
    · 09.01.1989 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Auslegung vorformulierter Bestimmungen eines Versicherungsvertrags
    · 07.03.1996 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 74_II_91
    25.06.1948 · 7 Zitierungen
  4. 4
    Absichtliche Herbeiführung des befürchteten Ereignisses (Art. 14 Abs. 1 VVG)
    · 12.09.1991 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 74_II_81
    01.01.1948 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 68_II_106
    02.04.1942 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 05.11.2001 · 6 Zitierungen
  • Versicherung
    · 26.05.2020 · 4 Zitierungen
  • Versicherungsvertrag; Krankentaggeld
    · 02.03.2011 · 4 Zitierungen

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