Sachverhalt
Silvia S.-R. hatte bei der Insurance Company of North America eine Unfallversicherung abgeschlossen und ihren Ehemann Anton S. als Begünstigten im Todesfall benannt. Am 17. September 1987 tötete Anton S. seine Ehefrau Silvia S.-R. und beging anschließend Selbstmord. Die Eltern von Silvia S.-R., Jules und Margrit R.-T., als gesetzliche Erben, machten gegenüber dem Versicherer den Anspruch auf Auszahlung der Todesfallleistung von 100'000 Franken geltend. Das Handelsgericht des Kantons Zürich gab ihrer Forderung statt. Der Versicherer legte Beschwerde beim BGE ein.Erwägungen
Das BGE hat die Beschwerde teilweise gutgeheißen. Es vertrat die Auffassung, dass Art. 14 Abs. 1 VVG, wonach der Versicherer von der Leistungspflicht befreit ist, wenn der Versicherungsnehmer oder der Begünstigte den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat, klar und eindeutig anzuwenden sei. Entgegen der Ansicht des Handelsgerichts führt die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Begünstigten zur Leistungsfreiheit des Versicherers, ohne dass es darauf ankommt, ob das Leistungsrecht als solches oder nur das Recht des fehlbaren Begünstigten erlischt.
Voraussetzung für die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 VVG ist jedoch die Geschäftsfähigkeit des Begünstigten zum Zeitpunkt der Tat. Wenn Anton S. bei der Tötung…