Sachverhalt
Der Kläger A. M. hat mit der Helvetia-Unfall, Schweizerische Versicherungsgesellschaft, sowohl einen Privat-Krankenversicherungsvertrag als auch einen landwirtschaftlichen Unfall- und Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen. Am 21. Mai 1981 erlitt er nach eigenen Angaben einen Unfall mit einem Stier, der ihn mit dem Kopf an eine Ladewand einer Camionnette drükte. Dabei erlitt er einen Aufprall mit der rechten Schulter, der zu anhaltenden Schmerzen führte. Am 30. November 1981 suchte A. M. erstmals einen Arzt auf und informierte unmittelbar danach den Versicherungsinspektor der Helvetia-Unfall. Spätere Behandlungen blieben erfolglos. Am 22. November 1985 reichte A. M. beim Zivilgericht des Sensebezirks eine Forderungsklage über insgesamt Fr. 123'277.95 ein, die abgewiesen wurde. Eine Berufung wurde ebenfalls abgewiesen. Der Kläger erhob Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Sache zur Fortsetzung des Prozesses an die erste Instanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht wies die Berufung ab.
Erwägungen
Nach Art. 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten für die landwirtschaftliche Unfall- und Haftpflichtversicherung muss der Versicherungsnehmer bzw. der Anspruchsberechtigte der Gesellschaft unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, schriftlich Anzeige erstatten, wenn der Versicherte einen Unfall erleidet, für den eine Entschädigung beansprucht wird. Der Versicherer ist an einer unverzüglichen Meldung interessiert, um die Umstände des Falles und dessen Folgen abzuklären und Schadensminderungsmaßnahmen zu ergreifen. Die unverzügliche Anzeige liegt auch im Interesse des Anspruchsberechtigten, da er für den Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden beweispflichtig ist. Die Anzeigefrist beginnt nicht erst, wenn sich der Anspruchsberechtigte entschließt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Wenn die Anzeige verspätet erfolgt, kommt es nicht auf die Formalien an. Die Verspätung der Anzeige ist dann nach den Umständen unverschuldet und die Anspruchsverwirkung tritt nicht ein, wenn der…