Erwägungen
Der Fall betrifft eine Streitigkeit zwischen der Lebensversicherungsgesellschaft X und dem Versicherten Y in Bezug auf die Verjährung der Rente aus einem Lebensversicherungsvertrag (Police Nr. 719'426). Die Versicherungsgesellschaft argumentiert, dass der Anspruch gemäß Art. 46 VVG verjährt sei, da die Klage mehr als zwei Jahre nach Fälligkeit der ersten rückständigen Leistung erhoben wurde. Das Berufungsgericht hat jedoch anerkannt, dass Art. 131 OR auch auf periodische Leistungen aus Versicherungsverträgen anwendbar ist, ungeachtet der zweijährigen Frist des Art. 46 VVG.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt die Ansicht der kantonalen Richter. Obwohl der zitierte Autor die Anwendung von Art. 131 OR auf Renten aus Versicherungsverträgen befürwortet, ist diese These für den vorliegenden Fall nicht relevant. Art. 131 OR zielt darauf ab, zu verhindern, dass ein Rechtsverhältnis über fünfjährig verjährbare periodische Leistungen trotz jahrelanger Nichterfüllung weiterbesteht, aber das zugrunde liegende Rechtsverhältnis verjährt dennoch in der regulären Frist von zehn Jahren.
Darüber hinaus hängt die Auszahlung der Rente vom invalidisierenden Zustand des Versicherten ab, der Änderungen unterliegen kann. Es wäre dem Geist und Zweck des Vertrags zuwider, den Versicherten des Leistungsanspruchs allein deshalb zu…