Erwägungen

Am 15. Dezember 1978 schloss X. mit Y. Allgemeine Versicherungen einen Versicherungsvertrag über Teppiche, die im Genfer Zollfreilager gelagert waren. Am 8. Oktober 1993 stellte die Polizei den Diebstahl dieser Teppiche fest, der wahrscheinlich zwischen dem 15. Juni 1992 und dem 8. Oktober 1993 begangen wurde. Der Versicherungsfall wurde dem Versicherer am 12. Oktober 1993 gemeldet, der sich weigerte, seinen Versicherungsnehmer zu entschädigen, da der Schaden nicht durch einen Einbruchdiebstahl verursacht wurde und die Teppiche nicht mehr in einem hermetisch verschlossenen Raum gelagert waren.

X. verklagte den Versicherer am 5. Oktober 1995 auf Schadensersatz. Das Erstgericht gab seiner Forderung statt, aber das Appellationsgericht des Kantons Genf hob dieses Urteil auf und wies X. mit all seinen Anträgen ab, da seine Klage verjährt sei.

Mit der vom Versicherungsnehmer eingelegten Reformbeschwerde befasst, lehnte das Bundesgericht die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid.

Erwägungen

Das Bundesgericht war der Ansicht, dass die Verjährungsfrist gemäß Art. 46 Abs. 1 VVG für Diebstahlversicherungen mit dem Eintritt des Versicherungsfalls beginnt und nicht erst in dem Moment, in dem der Versicherungsnehmer vom Diebstahl Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Diese Auslegung entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der wollte, dass die Verjährungsfrist zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt und nicht von der Kenntnis des Versicherungsnehmers von den Tatsachen abhängt.

Darüber hinaus vertrat das Bundesgericht die Auffassung, dass der sorgfältige Versicherungsnehmer verhindern kann, dass seine Forderung verjährt, bevor er vom Diebstahl Kenntnis…