Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit zwischen einem Versicherten (dem Kläger) und einer Versicherungsgesellschaft (der Beklagten) über die Verjährung von Taggeldern im Krankheitsfall. Das Bundesgericht musste sich zur Frage des Beginns der Verjährungsfrist für diese Taggelder äußern.
Der Kläger war arbeitsunfähig aufgrund von Krankheit und forderte Taggelder von seiner Versicherung. Die Versicherungsgesellschaft war der Ansicht, dass diese Taggelder insgesamt zwei Jahre nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit verjährt seien, entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Der Kläger bestritt diese Position und vertrat die Auffassung, dass jedes Taggeld separat zu betrachten sei und die Verjährungsfrist erst für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit zu laufen beginne.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat beschlossen, seine Rechtsprechung in dieser Frage zu ändern. Es vertritt nun die Auffassung, dass wenn der Versicherte für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit einen gesonderten Anspruch auf Taggelder hat, diese Leistungen nicht als Ganzes, sondern einzeln verjähren, und zwar ab dem Tag, für den jedes Taggeld nach ärztlicher Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit und Ablauf der Wartefrist fällig ist.
Diese Lösung entspricht besser der Natur der Taggelder, die darauf abzielen, das…