Erwägungen

Der Beschwerdeführer (Jg. 1957) war in den Jahren 2005/2006 bei der Bauunternehmung Y. AG angestellt und über seine Arbeitgeberin bei der X. Versicherungs-Gesellschaft (Beschwerdegegnerin) krankentaggeldversichert. Er war ab 3. Februar 2006 zu 100 % arbeitsunfähig und musste sich am 17. und 28. Februar 2006 im Kantonsspital Aarau einer Diskushernienoperation unterziehen. Die Beschwerdegegnerin erbrachte nach Ablauf der vertraglichen Wartefrist von 30 Tagen ab 5. März 2006 Taggeldleistungen, stellte diese aber auf Ende Juli 2006 wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten wieder ein.

Der Beschwerdeführer erhob am 10. Februar 2009 Klage beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Fr. 83'946.-- nebst Zins zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin erhob die Einrede der Verjährung und das Versicherungsgericht wies die Klage ab, da die Forderung verjährt sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es führte aus, dass gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet, verjähren. Im vorliegenden Fall sei dies der Zeitpunkt der krankheitsbedingten, ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und des Ablaufs der vereinbarten Wartefrist von 30 Tagen, also der 5. März 2006 gewesen. Somit sei die Verjährungsfrist am 5. März 2008 abgelaufen, während die Betreibung erst am 29. Juli 2008 eingeleitet wurde.

Das Bundesgericht verneinte auch eine Unterbrechung der Verjährung durch Anerkennung der Forderung seitens der Beschwerdegegnerin. Die Ausrichtung von Taggeldern ohne Vorbehalt könnte zwar grundsätzlich als Anerkennung der Zahlungspflicht verstanden werden,…