Sachverhalt
X. hat bei der Versicherung [Y.] eine Krankentaggeldversicherung für sich selbst und seine im Betrieb arbeitende Ehefrau abgeschlossen. Gemäss dem seit dem 1. April 1996 geltenden Versicherungsvertrag betrug das Tagegeld für Frau X. 80% des versicherten Jahreseinkommens von CHF 32'400.-, mit einer Wartefrist von 14 Tagen.
Am 4. Mai 1998 teilte X. [Y.] mit, dass seine Ehefrau im April 1997 an Neurodermitis erkrankt und nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Italien im Oktober 1997 wieder an die Arbeit zurückgekehrt sei. Der Naturheilpraktiker A. hatte eine Arbeitsunfähigkeit vom 23. April bis 30. September 1997 bescheinigt. Am 16. Juni 1999 übermittelte X. [Y.] ein Attest der Ärztin [B.], das eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Frau X. für den Zeitraum vom 23. April bis 30. September 1997 bestätigte. [Y.] erkannte dieses Attest jedoch nicht an, da während dieses Zeitraums keine Behandlung oder Kontrolle durch die Ärztin [B.] stattgefunden habe und der Aufenthalt in Italien eine Betreuung durch Ärztin [B.] nicht ermöglicht habe.
Nach erfolglosem Schlichtungsversuch erhob X. am 17. September 1999 Klage gegen [Y.] vor dem Bezirksgericht W. auf Zahlung von CHF 12'870.- zuzüglich Zinsen und Kosten. Am 19. November 1999 wies der Gerichtspräsident die Klage ab, da der Anspruch verjährt sei. X. legte Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen ein, die am 2. Oktober 2000 abgewiesen wurde.
Erwägungen
Gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der zur Leistung verpflichtende Umstand eingetreten ist. Im vorliegenden Fall ist dies die ärztlich bescheinigte…