Erwägungen
Am 9. Dezember 2001 verunfallte [B.] im Café [M.] in Zürich und erlitt schwere Verletzungen. Die [X.] Versicherung AG (Beschwerdegegnerin 1) und die [X.] Kranken-Versicherung AG (Beschwerdegegnerin 2) erbrachten Leistungen von insgesamt rund CHF 123'000.-. Sie machten ihre Regressansprüche gegen [A.] (Beschwerdeführer), den Miteigentümer der Liegenschaft, geltend. Die Vorinstanz bejahte die Haftung des Beschwerdeführers als Werkeigentümer und sprach den Beschwerdegegnerinnen die geltend gemachten Beträge zu. Der Beschwerdeführer focht dies beim Bundesgericht an.Erwägungen
Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass die Verjährung der Ansprüche zum Zeitpunkt der Stellung des Vermittlungsbegehrens am 27. März 2007 noch nicht eingetreten war. Hinsichtlich der VVG-Ansprüche der Beschwerdegegnerin 1 in Höhe von CHF 94'129.10 verneinte das Bundesgericht jedoch ein Regressrecht gegenüber dem Beschwerdeführer als Werkeigentümer. Nach der konstanten Rechtsprechung und herrschenden Lehre steht dem Privatversicherer kein Regressrecht gegen einen kausal haftenden Dritten zu, sondern nur gegen einen…