Art. 208 OR
1 Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
2 Der Verkäufer hat den gezahlten Verkaufspreis samt Zinsen zurückzuerstatten und überdies, entsprechend den Vorschriften über die vollständige Entwehrung, die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist.
3 Der Verkäufer ist verpflichtet, den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 63_II_4016 Zitierungen01.01.1937 · 6 Zitierungen
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25 Zitierungen
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3Kaufvertrag; Wandelung; Schadenersatz; Art. 208 Abs. 2 und 3 OR4 Zitierungen
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4BGE 58_II_2074 Zitierungen29.01.1931 · 4 Zitierungen
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5Grundstückkauf, Wegbedingung der Gewährleistung. 1. Anwendung einer Klausel, mit der die Gewährspflicht für Sachmängel aufgehoben wird, auf aussergewöhnliche Mängel (E. 6). 2. Natur der Schadenersatzklage aus Sachmängel…3 Zitierungen
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6BGE 79_II_3763 Zitierungen17.11.1953 · 3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Staatshaftung (Schadenersatz)1 Zitierungen
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1 Zitierungen19.02.2007 · 1 Zitierungen
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Kaufvertrag; Mängel; unmittelbarer Schaden1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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