Art. 208 OR

1 Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
2 Der Verkäufer hat den gezahlten Verkaufspreis samt Zinsen zurückzuerstatten und überdies, entsprechend den Vorschriften über die vollständige Entwehrung, die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist.
3 Der Verkäufer ist verpflichtet, den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 63_II_401
    01.01.1937 · 6 Zitierungen
  2. 2
    Art. 97, 205 OR. a) Auch wenn der Käufer Ersatz des Minderwertes der Sache verlangt, hat er bei Verschulden des Verkäufers Anspruch auf Ersatz des durch die Mängel der Sache verursachten weiteren Schadens (Erw. 3 a). b)…
    · 26.04.1956 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Kaufvertrag; Wandelung; Schadenersatz; Art. 208 Abs. 2 und 3 OR
    · 28.11.2006 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 58_II_207
    29.01.1931 · 4 Zitierungen
  5. 5
    Grundstückkauf, Wegbedingung der Gewährleistung. 1. Anwendung einer Klausel, mit der die Gewährspflicht für Sachmängel aufgehoben wird, auf aussergewöhnliche Mängel (E. 6). 2. Natur der Schadenersatzklage aus Sachmängel…
    · 02.06.1981 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 79_II_376
    17.11.1953 · 3 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Staatshaftung (Schadenersatz)
    · 18.06.2019 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • 19.02.2007 · 1 Zitierungen
  • Kaufvertrag; Mängel; unmittelbarer Schaden
    · 28.11.2006 · 1 Zitierungen

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