Erwägungen
A., ein gewerbsmäßiger Papageienzüchter, kaufte von B. sechs Mülleramazonen-Papageien. Nach der Einstallung beim Käufer erkrankten und verstarben die sechs Papageien, woraufhin fast der gesamte weitere Zuchtbestand des Käufers ebenfalls starb. Der Käufer erklärte die Wandelung des Kaufvertrags. Die Parteien ließen Gutachten erstellen, die ergaben, dass wahrscheinlich einer der vom Verkäufer gelieferten Papageien mit dem Pacheco-Virus infiziert war und die Krankheit durch den Stress der Neueinstallung zum Ausbruch kam, woraufhin das Virus auf den gesamten Vogelbestand des Käufers übergriff. Der Käufer verlangte vom Verkäufer die Rückerstattung des Kaufpreises und den Ersatz des durch die Krankheit der gekauften Papageien verursachten Schadens.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 208 Abs. 2 OR eine verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers für den dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursachten Schaden vorsieht. Dabei ist auf die Länge der Kausalkette zwischen der Lieferung mangelhafter Ware und dem eingetretenen Schaden abzustellen. Der Verlust des Vogelbestands des…