Erwägungen

Die Zbrojovka Brno, ein tschechoslowakisches Nationalunternehmen, lieferte dem Käufer Fritz Richter in Liechtenstein zwanzig hydraulische Pressen, die teilweise mangelhaft waren. Richter klagte auf Aberkennung der Forderung der Zbrojovka Brno und machte geltend, dass ihm aufgrund der Mängel ein Schadenersatzanspruch von insgesamt Fr. 190'323.17 zustehe.

Das Kantonsgericht St. Gallen gab Richter teilweise Recht und erkannte, dass die Zbrojovka Brno ihm Fr. 65'000.- an entgangenem Gewinn schulde, da seine Kunden aufgrund der mangelhaften Lieferung weitere Pressen der Beklagten nicht mehr abgenommen hätten.

Die Zbrojovka Brno focht diesen Teil des Urteils an, da sie der Ansicht war, dass sie für die mangelhafte Herstellung der Maschinen durch die Maschinenfabrik Vltavsky nicht verantwortlich sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Berufung der Zbrojovka Brno ab und bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts. Es führte aus, dass der Schadenersatzanspruch des Käufers wegen Lieferung mangelhafter Ware neben dem Anspruch auf Ersatz des Minderwertes der Sache besteht und nicht die Wandelung des Kaufes voraussetzt.

Entgegen der Auffassung der Zbrojovka Brno kann der Schaden auch darin bestehen, dass dem Käufer Gewinn entgeht, weil seine Kunden aufgrund der mangelhaften Lieferung weitere Erzeugnisse des Verkäufers nicht mehr abnehmen. Das Kantonsgericht habe zu…