Erwägungen

Die Kilintra AG kaufte im Januar 1976 von den Erben S. zwei Parzellen Bauland zum Pauschalpreis von 3 Millionen Franken. Im Kaufvertrag wurde die Gewährspflicht der Verkäufer für Sachmängel an den Kaufsobjekten aufgehoben. Bei Aushubarbeiten im März 1977 wurde eine Ölverschmutzung des Bodens entdeckt, die auf eine defekte Verbindungsleitung zu früheren Gewächshäusern zurückging. Die Käuferin Kilintra AG klagte daraufhin gegen die Verkäufer auf Schadenersatz für die Sanierungskosten.

Das Bezirksgericht Meilen wies die Klage ab, da die Gewährleistung vertraglich wegbedungen war und für eine ausservertragliche Haftung gemäss Art. 58 OR kein Raum blieb. Das Obergericht des Kantons Zürich hob diesen Entscheid auf und stellte fest, dass die Beklagten für den Minderwert der Kaufsache und die Sanierungskosten haften. Gegen dieses Vorurteil legten die Beklagten Berufung ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Vertragsklausel, mit der die Gewährspflicht für Sachmängel aufgehoben wurde, grundsätzlich wirksam ist. Bei der Auslegung dieser Klausel ist nach Treu und Glauben zu prüfen, welche Bedeutung ihr nach den konkreten Umständen und den zwischen billig denkenden Menschen herrschenden Verkehrsanschauungen zuzumessen ist.

Im vorliegenden Fall lag der eingetretene Ölschaden nicht völlig ausserhalb dessen, womit der Käufer vernünftigerweise rechnen musste. Zwar hatten die Parteien vom Mangel keine…