Art. 58 OR
Ersatzpflicht
1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Werkeigentümerhaftung; Art. 58 OR.67 Zitierungen
-
2Direktprozess; Streitwert bei subjektiver Klagenhäufung27 Zitierungen
-
3Werkeigentümerhaftung26 Zitierungen
-
425 Zitierungen
-
5Verkehrssicherungspflicht; Haftung der Sportbahnunternehmen für die Sicherheit der Skipisten22 Zitierungen
-
6Haftung des Werkeigentümers. 1. Der Eigentümer einer Strasse haftet aus Art. 58 OR wie für jedes andere Werk, wenn er, während die Strasse gebaut oder instandgestellt wird, deren ordentliche Benützung zulässt (E. 1). 2.…22 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
10 Zitierungen15.01.2015 · 10 Zitierungen
-
10 Zitierungen18.05.2005 · 10 Zitierungen
-
8 Zitierungen12.07.2010 · 8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.