Erwägungen

Diese Entscheidung betrifft eine Haftungsklage, die von [P.] und Mitbeteiligten gegen den Kanton Waadt aufgrund von Überschwemmungen erhoben wurde, die durch Hochwasser des Nozon verursacht wurden. Die Tatsachen zeigen, dass der Nozon immer häufiger Hochwasser führte, teilweise aufgrund der Urbanisierung des Einzugsgebiets und der Einleitung von Pumpwasser. Die Kläger führen die chronischen Überschwemmungen auf die Veränderung des Längsprofils des Nozon und seinen schlechten Unterhaltszustand zurück. Das BGE musste sich zur Zulässigkeit der Klage von [P.] äußern, deren Schlussanträge den Mindestbetrag für eine Direktklage beim BGE nicht erreichten. Es musste auch die kausale Rolle des Unterhaltsmangels des Bauwerks für den den Klägern entstandenen Schaden prüfen.

Erwägungen

Rechtlich hat das BGE zunächst entschieden, dass die Regelung von Art. 47 Abs. 1 OG nicht auf Direktklagen ausgedehnt werden kann, so dass die Zuständigkeit des BGE für jeden einzelnen Anspruch der Mitbeteiligten gemäß Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP gegeben sein muss. Die Klage von [P.] wurde daher für unzulässig erklärt. Hinsichtlich der kausalen Rolle des Unterhaltsmangels hat das BGE den Begriff des "zulässigen Ersatzverhaltens" anerkannt, wonach der Beklagte nachweisen kann, dass der Schaden in gleicher Weise eingetreten wäre, auch wenn er rechtmäßig gehandelt hätte. Auf die Haftung des Bauwerkeigentümers angewandt, bedeutet dies, dass der Richter prüfen muss, ob der Eigentümer durch ordnungsgemäße Instandhaltung des Bauwerks den…