Art. 36 OG
Ausstandsbegehren
1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2 Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Art. 36 Abs. 1, 46 OG10 Zitierungen
-
2Persönliche Dienstbarkeit (Art. 781 ZGB) an einem öffentlichen Grundstück (Fischereirecht an einem Seegrundstück)8 Zitierungen
-
3Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung7 Zitierungen
-
4Streit über die Einräumung eines Notweges; Art. 694 ZGB5 Zitierungen
-
51. Streitwert bei der Klage auf Einräumung eines Notweges (Art. 36 OG)4 Zitierungen
-
6Streitwert (Art. 46 OG)3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
3 Zitierungen06.12.2006 · 3 Zitierungen
-
2 Zitierungen13.03.2013 · 2 Zitierungen
-
2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.