Art. 36 OG

Ausstandsbegehren

1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2 Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 36 Abs. 1, 46 OG
    · 04.07.1961 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Persönliche Dienstbarkeit (Art. 781 ZGB) an einem öffentlichen Grundstück (Fischereirecht an einem Seegrundstück)
    · 13.02.1969 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung
    · 21.10.2014 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Streit über die Einräumung eines Notweges; Art. 694 ZGB
    · 31.03.1966 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    1. Streitwert bei der Klage auf Einräumung eines Notweges (Art. 36 OG)
    · 02.12.1954 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Streitwert (Art. 46 OG)
    · 22.05.1990 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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