Sachverhalt

Der Landwirtschaftliche Verein Mörschwil hat gegen Eduard Federer Klage erhoben, um ein notwendiges Durchgangsrecht über dessen Grundstück (Nr. 646) zu erhalten, um Zugang zu seinem eigenen Grundstück (Nr. 741) zu haben. Der Landwirtschaftliche Verein Mörschwil wollte diesen Durchgang für den Be- und Entladeverkehr seiner landwirtschaftlichen Erzeugnisse nutzen. Die Kantonsregierung von St. Gallen hat dem Antrag stattgegeben, aber Federer hat Beschwerde beim BGer erhoben.

Erwägungen

Das BGer ist der Auffassung, dass, obwohl der Zugangsweg zum Grundstück des Landwirtschaftlichen Vereins Mörschwil von der öffentlichen Straße (Bahnhofstrasse) eine zu steile Steigung für den Schwerlastverkehr aufweist, dies nicht ausreicht, um die Gewährung eines notwendigen Durchgangsrechts zu rechtfertigen. Gemäß der Rechtsprechung kann ein notwendiges Durchgangsrecht nur dann gewährt werden, wenn das Grundstück vollständig von öffentlichen Wegen abgeschnitten ist oder der Zugang erheblich beeinträchtigt ist, was hier nicht der Fall ist. Das BGer ist der…