Art. 694 ZGB

Notweg

1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2 Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3 Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Notweg für ein überbautes Grundstück; Verhältnis zwischen privatem Notwegrecht und öffentlichem Erschliessungsrecht
    · 19.11.2009 · 39 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Notweg (Art. 694 ZGB)
    · 14.02.1991 · 30 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Notweg. 1. Der Grundsatz, dass Wohnliegenschaften an Wegenot leiden, wenn sie nicht über eine Zufahrt für Personenwagen verfügen, gilt nicht unbeschränkt für Liegenschaften ausserhalb des Bereichs von Ortschaften (E. 2)…
    · 16.09.1981 · 30 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Notweg
    · 28.05.1959 · 30 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Voraussetzungen für ein Notwegrecht (Art. 694 ZGB)
    · 23.06.1994 · 29 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Notwegrecht (Art. 694 ZGB)
    · 28.04.1967 · 26 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Einräumung eines Notwegrechts
    · 07.06.2018 · 12 Zitierungen
  • 10.02.2020 · 11 Zitierungen
  • Notwegrecht
    · 28.08.2003 · 11 Zitierungen

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