Erwägungen

Burkhalter ist Eigentümer eines Grundstücks in der Landhauszone im Brüschholz, Gemeinde Aarburg, das an keine öffentliche Straße grenzt. Zugunsten seiner Parzelle und zulasten der westlich davon gelegenen bebauten Nachbarparzellen des Bohnenblust-Born und des Born besteht ein im Grundbuch als Dienstbarkeit eingetragenes Fahrwegrecht über einen circa drei Meter breiten Feldweg, der ungefähr 130 m längs der südlichen Grenze der belasteten Parzellen führt und in die Brüschholzstraße mündet. Das Fahrwegrecht diente aber nur landwirtschaftlichen Zwecken, da es zur Bewirtschaftung unüberbauten, landwirtschaftlich genutzten Landes begründet worden war.

Im Jahr 1962 ersuchte Burkhalter um Bewilligung zum Bau eines Einfamilienhauses auf seiner Parzelle. Born und Bohnenblust-Born erhoben dagegen Einsprache, zur Hauptsache mit der Begründung, der Fahrweg diene nur landwirtschaftlichen Zwecken. Die Baubewilligung wurde jedoch am 20. April 1964 erteilt.

Am 21. Juni 1965 reichte Burkhalter gegen Born und Bohnenblust-Born Klage ein und verlangte unter anderem, dass das im Grundbuch eingetragene, drei Meter breite Fahrwegrecht im Sinne eines Notwegsrechts zu einem unbeschränkten, auch für das Befahren mit Motorfahrzeugen geltenden Fahrwegrecht auszudehnen sei.

Erwägungen

Gemäß Art. 694 Abs. 1 ZGB kann ein Grundeigentümer, der keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Straße hat, beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. Im vorliegenden Fall stehen dem Berufungsbeklagten zwar zwei Fußwege zur Verfügung, um von seiner Parzelle aus die öffentliche Straße zu erreichen. Für die Benützung eines Wohnhauses, auch nur eines Einfamilienhauses, sind Fußwege jedoch keine genügende Wegverbindung im Sinne der angeführten Bestimmung. Als genügend kann nur ein Weg bezeichnet werden, der von Fahrzeugen, insbesondere Motorfahrzeugen, benützt werden darf.

Der Einwand der Berufungskläger, es sei dem Berufungsbeklagten zuzumuten, entweder sein Auto auf dazu geeigneten Stellen an der Brüschholzstraße abzustellen und sein Haus zu Fuß zu erreichen oder überhaupt auf die Benützung eines Autos zu verzichten, geht am Kern der Sache vorbei. Auch die Berufung auf Hanglagen, wo die Häuser oft über längere Treppen erreicht werden…