Erwägungen

In diesem Fall ging es um den Anspruch des Klägers auf Einräumung eines Notwegrechts gemäß Art. 694 ZGB. Das Grundstück des Klägers grenzte zwar an eine öffentliche Straße, jedoch war eine direkte motorfahrzeugmäßige Zufahrt aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht möglich. Die Vorinstanz hatte den Anspruch auf Notwegrecht abgelehnt.

Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung des Notwegrechts. Es führte aus, dass öffentlich-rechtliche Bestimmungen zur Verkehrssicherheit, die eine direkte Zufahrt verhindern, nicht durch ein privatrechtliches Notwegrecht umgangen werden können. Vielmehr sei es Aufgabe der Raumplanung und öffentlich-rechtlichen Erschließungsvorschriften, eine angemessene Erschließung des Grundstücks sicherzustellen.

Das Bundesgericht stellte klar, dass öffentlich-rechtliche Normen zwar für die Frage der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks relevant sind, für die Beurteilung der Befahrbarkeit eines Weges jedoch in erster Linie die öffentlichen Interessen an Verkehrssicherheit und -fluss maßgeblich sind. Da im vorliegenden Fall die Wegenot allein auf solchen öffentlichen Interessen beruhte, könne sie nicht durch ein privatrechtliches Notwegrecht behoben werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob den…