Erwägungen
Benjamin Ziv ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 2636 in Naters. Die angrenzenden Grundstücke Nr. 7803, 7802 und 2630 gehören anderen Eigentümern. Alle Grundstücke befinden sich in einer Reservezone (RW2). Die Eigentümer der Nachbargrundstücke klagten gegen Ziv auf Einräumung eines Notwegrechts gemäß Art. 694 ZGB über dessen Grundstück Nr. 2636.
Das Kantonsgericht Wallis gab der Klage statt. Ziv erhob daraufhin Berufung beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Klage ab. Es führte aus, dass für die Annahme einer Wegnot im Sinne von Art. 694 ZGB konkrete Bauabsichten der Kläger erforderlich sind, die sie jedoch nicht dargelegt hatten. Bloße Absichtserklärungen genügen dafür nicht.
Zudem sei ungeklärt, ob sich der von den Klägern verlangte Notweg mit den Vorstellungen des Gemeinwesens über die verkehrsmäßige Erschließung des Gebiets deckt. Dafür sei eine…