Erwägungen

Die Klägerin, Frau Anna Christen, ist Eigentümerin von zwei aneinander grenzenden Grundstücken im Altenberg-Quartier in Bern. Sie beabsichtigt, ihre Grundstücke nach einem einheitlichen Plan zu überbauen und zu parzellieren. Für ein im oberen Teil geplantes Einfamilienhaus mit Garage möchte sie eine Zufahrt über das Nachbargrundstück des beklagten Diakonissenhauses Bern erstellen. Da sie dafür keine Wegberechtigung besitzt, beantragte sie die Einräumung eines Notwegs nach Art. 694 ZGB. Der Appellationshof des Kantons Bern verpflichtete das Diakonissenhaus, der Klägerin ein Notfahrwegrecht gegen eine Entschädigung von CHF 25'000 einzuräumen. Gegen dieses Urteil legte das Diakonissenhaus Berufung beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Appellationshofs auf und weist die Klage ab. Es führt aus, dass für die Anwendung von Art. 694 ZGB nicht die einmal gegebene Art der Benutzung und Bewirtschaftung eines Grundstücks, sondern eine wahre Wegnot maßgebend ist. Eine solche liegt hier nicht vor, da bauliche Lösungen möglich sind, die sich ohne Eingriff in das Nachbargrundstück verwirklichen lassen. Der baulustige Grundeigentümer muss sich mit den…