Erwägungen
Frau Schächtelin ist Eigentümerin von Grundstücken, die an den Vierwaldstättersee grenzen. Sie erhielt vom Regierungsrat die Bewilligung zum Bau eines Bootshauses und einer Bootseinfahrt, unter der Bedingung, dass der Fischereiberechtigte Hofer sein Einverständnis erteilt. Da Hofer dies verweigerte, klagte Frau Schächtelin beim Bezirksgericht Küssnacht mit dem Begehren, dass die Bootseinfahrt die Fischereirechte Hofers nicht beeinträchtige oder eine allfällige Beeinträchtigung als zumutbar erklärt werde. Das Bezirksgericht gab der Klage teilweise statt, das Kantonsgericht wies sie jedoch ab, da Frau Schächtelin die Sachlegitimation fehle.
Gegen dieses Urteil erhob Frau Schächtelin Berufung an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Streitwert über Fr. 15'000.-- liegt, da das Bootshaus mit grossen Kosten erstellt wurde und dessen Nutzung ohne Bootseinfahrt erheblich eingeschränkt wäre. Daher ist die Berufung zulässig.
Gemäss Bundesgericht kann zwar der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Löschung oder Teilablösung einer Dienstbarkeit nach Art. 736 ZGB verlangen, wenn das Interesse daran unverhältnismässig gering ist. Dieses Recht steht jedoch nur dem Eigentümer des belasteten Grundstücks zu, nicht aber Dritten wie Frau Schächtelin.
Das…