Art. 736 ZGB
Ablösung durch das Gericht
1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen.
2 Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ermittlung des Zwecks und Löschung eines Wegrechts54 Zitierungen
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2Ablösung einer Dienstbarkeit durch den Richter (Art. 736 ZGB). 1. Unter dem Interesse für das berechtigte Grundstück im Sinne von Art. 736 ZGB ist das Interesse des Eigentümers dieses Grundstücks an der Ausübung der Die…45 Zitierungen
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3Ablösung einer Dienstbarkeit; Anwendung des Grundsatzes der Identität bei der Vereinigung von zwei Grundstücken (Art. 736 Abs. 1 ZGB)17 Zitierungen
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4Actio negatoria, Dienstbarkeit für den Bau und Betrieb einer Hochspannungsleitung, Benutzung dieser Leitung für Fernmeldedienste16 Zitierungen
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5Löschung eines Durchfahrtsrechts, dessen Ausübung unmöglich geworden ist16 Zitierungen
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6Dienstbarkeit12 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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9 Zitierungen
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Dienstbarkeit (Baubeschränkung)6 Zitierungen
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Fahrwegrecht6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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