Erwägungen

Der Fall betrifft einen Streit zwischen den Parteien M. und S. über den Bestand und Umfang einer Grunddienstbarkeit (Fuss- und Fahrwegrecht) zugunsten eines ehemaligen Grundstücks Nr. 2081, das mittlerweile mit einem anderen Grundstück Nr. 5846 zur Liegenschaft Nr. 8104 vereinigt wurde, die im Eigentum von S. steht.

M. ist Eigentümer der aneinandergrenzenden Grundstücke Nr. 5977 und Nr. 8605, die mit dem strittigen Fuss- und Fahrwegrecht belastet sind. M. reichte Klage ein mit dem Antrag, die Dienstbarkeit ersatzlos zu löschen. Eventualiter verlangte er, dass er gemäss Art. 736 Abs. 2 ZGB die vollständige Ablösung der Dienstbarkeit gegen Entschädigung verlangen könne.

S. beantragte widerklageweise die Feststellung, dass die Grunddienstbarkeit zugunsten der gesamten Liegenschaft Nr. 8104 bestehe und im Grundbuch entsprechend einzutragen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Dienstbarkeit zu löschen ist, da für das ursprünglich berechtigte Grundstück Nr. 2081 kein Interesse mehr an der Ausübung der Dienstbarkeit besteht. Der Grundsatz der Identität besagt, dass eine Dienstbarkeit nicht zu einem anderen Zweck aufrechterhalten werden darf als jenem, zu dem sie errichtet worden ist.

Durch die Vereinigung des berechtigten Grundstücks Nr. 2081 mit dem Grundstück Nr. 5846 zur Liegenschaft Nr. 8104 kann die Dienstbarkeit nicht zu neuem Leben erweckt werden, da auch für den ursprünglich berechtigten Grundstücksteil kein Interesse mehr an der…