Art. 781 ZGB
Andere Dienstbarkeiten
1 Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.
2 Sie sind, soweit es nicht anders vereinbart wird, unübertragbar, und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten.
3 Im Übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Actio negatoria, Dienstbarkeit für den Bau und Betrieb einer Hochspannungsleitung, Benutzung dieser Leitung für Fernmeldedienste17 Zitierungen
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2Nutzungsdienstbarkeit an einem Teil eines Grundstückes (Art. 745 ff. und 781 ZGB)6 Zitierungen
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3BGE 74_I_415 Zitierungen22.01.1948 · 5 Zitierungen
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4Inhalt und Umfang eines Kiesausbeutungsrechts4 Zitierungen
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5Übertragbare Personaldienstbarkeit (Art. 781 Abs. 2 ZGB); Wohnrecht3 Zitierungen
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6Persönliche Dienstbarkeit (Art. 781 ZGB) an einem öffentlichen Grundstück (Fischereirecht an einem Seegrundstück)3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Wegrecht9 Zitierungen
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Fuss- und Fahrwegrecht3 Zitierungen
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2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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