Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführerin: Genossame [A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli
  • Beschwerdegegner: [B.] , vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häne

Gegenstand: Fuss- und Fahrwegrecht

Verfahrensgang:

  • Klage des Beschwerdegegners beim Bezirksgericht March am 18. Juli 2016
  • Abweisung der Klage durch das Bezirksgericht March am 24. April 2018
  • Berufung des Beschwerdegegners beim Kantonsgericht Schwyz
  • Teilweise Gutheissung der Berufung durch das Kantonsgericht Schwyz am 19. Februar 2019
  • Beschwerde der Beschwerdeführerin beim Bundesgericht am 25. März 2019

Sachverhalt:

  • Im Grundbuch ist ein Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Genossame [A.] eingetragen, ohne dass ein Beleg für die Begründung des Wegrechts vorhanden ist.
  • Die Genossame [A.] beansprucht das Wegrecht für die Bewirtschaftung aller ihrer Grundstücke, während der Beschwerdegegner dies nur für die vor 1920 erworbenen Grundstücke anerkennt.
  • Das Kantonsgericht hat festgestellt, dass die Genossame [A.] nicht berechtigt ist, das Wegrecht für die Durchfahrt mit Fahrzeugen zum Gebiet [H.] über das Grundstück Nr. yyy hinaus zu beanspruchen.

Erwägungen

Die Beschwerdeführerin rügt, das Kantonsgericht habe das Eventualbegehren des Beschwerdegegners zu Unrecht gutgeheissen. Sie argumentiert, der Grundbucheintrag sei klar und lasse keine Beschränkung des Wegrechts zu. Das Kantonsgericht habe bundesrechtswidrig die gewöhnlichen Bedürfnisse der Berechtigten in die Auslegung einbezogen und eine unzumutbare Mehrbelastung willkürlich angenommen.

Das Bundesgericht stellt fest, dass der Grundbucheintrag deutlich ist und keine Beschränkung des Wegrechts zulässt. Die…