Art. 98 GBV
Dienstbarkeiten
1 Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen.
2 Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält:
- a. die Bezeichnung mit einer Ziff. oder einem Buchstaben;
- b. die Bezeichnung als Last oder als Recht;
- c. die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort;
- d. gegebenenfalls die folgenden Angaben: 1. die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit, 2. die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt, 3. die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde;
- e. auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person;
- f. auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden;
- g. das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
- h. den Hinweis auf den Beleg.
3 Die Stichworte für die Dienstbarkeit und für die nebensächlichen Leistungspflichten werden vom Grundbuchamt festgelegt.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Berichtigung des Grundbuches0 Zitierungen
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21. Parteivertretung vor Bundesgericht0 Zitierungen
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3BGE 68_I_1220 Zitierungen08.05.1942 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2019.4141 ZitierungenWBE.2019.414· 08.07.2020 · 1 Zitierungen
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0 Zitierungen
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0 Zitierungen18.07.2006 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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