Art. 98 GBV

Dienstbarkeiten

1 Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen.
2 Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält:
  1. a. die Bezeichnung mit einer Ziff. oder einem Buchstaben;
  2. b. die Bezeichnung als Last oder als Recht;
  3. c. die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort;
  4. d. gegebenenfalls die folgenden Angaben: 1. die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit, 2. die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt, 3. die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde;
  5. e. auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person;
  6. f. auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden;
  7. g. das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
  8. h. den Hinweis auf den Beleg.
3 Die Stichworte für die Dienstbarkeit und für die nebensächlichen Leistungspflichten werden vom Grundbuchamt festgelegt.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Berichtigung des Grundbuches
    · 24.06.1997 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    1. Parteivertretung vor Bundesgericht
    · 02.02.1956 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 68_I_122
    08.05.1942 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2019.414
    WBE.2019.414
    · 08.07.2020 · 1 Zitierungen
  • · 28.12.2018 · 0 Zitierungen
  • 18.07.2006 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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