Erwägungen

In diesem Fall ging es um die Berichtigung des Grundbuches gemäß Art. 977 ZGB und Art. 98 GBV. Die Erbengemeinschaft C. hatte beim Grundbuchamt beantragt, eine Baubeschränkungsdienstbarkeit auf der Parzelle HB 1841 einzutragen, die zuvor nicht korrekt eingetragen worden war. Die W. AG, als Eigentümerin der Parzelle HB 1841, verweigerte jedoch ihre Zustimmung zu dieser Berichtigung.

Das Obergericht des Kantons Uri hatte die Eintragung der Dienstbarkeit auf Antrag des Kantons Uri angeordnet. Dagegen erhob die W. AG Berufung beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass das administrative Berichtigungsverfahren nach Art. 977 ZGB in Verbindung mit Art. 98 GBV in diesem Fall nicht zulässig ist. Eine solche administrative Berichtigung ist nur möglich, wenn das Grundstück noch im Besitz der ursprünglich Beteiligten ist. Ist das Grundstück jedoch zwischenzeitlich an einen Dritten übergegangen, wie im vorliegenden Fall an die W. AG, so ist das administrative Berichtigungsverfahren ausgeschlossen.

Das Bundesgericht führte aus, dass in solchen Fällen, in denen ein Dritter das Grundstück erworben hat, eine Grundbuchberichtigungsklage nach Art. 975 ZGB der einzige Weg wäre, um die Eintragung der Dienstbarkeit zu erwirken. Dabei müsste dann geprüft werden, ob sich die W. AG als Dritterwerber auf ihren…