Art. 977 ZGB

Berichtigungen

1 Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten nur auf Verfügung des Gerichts vornehmen.
2 Statt einer Berichtigung kann der unrichtige Eintrag gelöscht und ein neuer Eintrag erwirkt werden.
3 Die Berichtigung blosser Schreibfehler erfolgt von Amtes wegen nach Massgabe einer hierüber vom Bundesrate zu erlassenden Verordnung.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 04.06.1991 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Haftung aus Führung des Grundbuchs (Art. 955 Abs. 1 ZGB)
    · 15.03.1984 · 2 Zitierungen
  3. 3
    Berichtigung des Grundbuches
    · 24.06.1997 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    1. Parteivertretung vor Bundesgericht
    · 02.02.1956 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 73_I_334
    02.10.1947 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 68_I_122
    08.05.1942 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Grundbuchberichtigung
    · 12.07.2018 · 2 Zitierungen
  • Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer — ZSU.2015.314
    ZSU.2015.314
    · 25.01.2016 · 1 Zitierungen
  • 15.06.2022 · 0 Zitierungen

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