Art. 977 ZGB
Berichtigungen
1 Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten nur auf Verfügung des Gerichts vornehmen.
2 Statt einer Berichtigung kann der unrichtige Eintrag gelöscht und ein neuer Eintrag erwirkt werden.
3 Die Berichtigung blosser Schreibfehler erfolgt von Amtes wegen nach Massgabe einer hierüber vom Bundesrate zu erlassenden Verordnung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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14 Zitierungen
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2Haftung aus Führung des Grundbuchs (Art. 955 Abs. 1 ZGB)2 Zitierungen
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3Berichtigung des Grundbuches1 Zitierungen
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41. Parteivertretung vor Bundesgericht1 Zitierungen
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5BGE 73_I_3340 Zitierungen02.10.1947 · 0 Zitierungen
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6BGE 68_I_1220 Zitierungen08.05.1942 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Grundbuchberichtigung2 Zitierungen
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Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer — ZSU.2015.3141 ZitierungenZSU.2015.314· 25.01.2016 · 1 Zitierungen
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0 Zitierungen15.06.2022 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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