Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Berichtigung eines unrichtigen Eintrags im Grundbuch. Die Klägerin [A.] hatte ein Vorkaufsrecht an einer Liegenschaft, das im Grundbuch eingetragen war. Die Liegenschaft wurde jedoch an eine Gesellschaft X. SA versteigert, ohne dass das Vorkaufsrecht gelöscht wurde. Bei den anschließenden Eigentumsübertragungen wurde das Vorkaufsrecht dann doch gelöscht, ohne dass die zuständige Behörde dies angeordnet hatte. Die Klägerin [A.] verlangte daraufhin die Berichtigung des Grundbuchs, um ihr Vorkaufsrecht wiederherzustellen.
Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Berichtigung nach Art. 975 ZGB (Berichtigung ohne rechtlichen Grund) oder nach Art. 977 ZGB (Berichtigung wegen Versehen) zu erfolgen hat. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass vorliegend Art. 977 ZGB anwendbar ist, da die Löschung des Vorkaufsrechts auf einem Versehen des Grundbuchverwalters beruhte.
Erwägungen
Gemäß Art. 977 ZGB muss der Grundbuchverwalter, wenn er eine Unrichtigkeit im Grundbuch feststellt und Beteiligte oder Dritte davon Kenntnis erhalten haben, die Beteiligten auffordern, einer Berichtigung schriftlich zuzustimmen. Verweigert ein Beteiligter die Zustimmung, muss der Grundbuchverwalter eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin [A.] spätestens am 3. Januar 1990 von…