Art. 59 ZGB

Vorbehalt des öffentlichen und des Gesellschafts- und Genossenschaftsrechtes

1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2 Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3 Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Klage der Angehörigen eines Verstorbenen, dem zum Zwecke einer Transplantation ein Organ entnommen worden war, wegen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen. 1. Art. 61 OR; Haftpflicht der Ärzte an öffentlichen Spi…
    · 03.07.1975 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Bestimmung der Rechtsnatur von Alpgenossenschaften (Gemeindeautonomie)
    · 21.11.2006 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Staatshaftung für spitalärztliche Tätigkeit (Art. 61 OR; Haftungsgesetz des Kantons Zürich vom 14
    · 26.03.1985 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 20.10.1998 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 44 ff
    · 03.05.1982 · 5 Zitierungen
  6. 6
    BGE 47_II_497
    01.01.1921 · 5 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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