Erwägungen

- X., ein italienischer Ingenieur, wurde im November 1982 im Universitätsspital Zürich behandelt. Dabei kam es zu Komplikationen mit inneren Blutungen, die mehrere Operationen erforderten. - X. erhob Klage gegen den Kanton Zürich auf Schadenersatz in Höhe von über 3 Millionen Franken, da er die Verletzung der ärztlichen Kunst durch den behandelnden Arzt Dr. Z. geltend machte. - Der Kanton Zürich beantragte die Abweisung der Klage, da kein Kunstfehler vorliege und allenfalls nur der privatärztlich tätige Professor Y. haftbar sei.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass die Krankenbetreuung in öffentlichen Spitälern, soweit sie von Ärzten in amtlicher Eigenschaft ausgeübt wird, als hoheitliche und nicht als gewerbliche Tätigkeit gilt. Damit richtet sich die Haftung des Kantons nach kantonalem öffentlichem Recht und nicht nach Bundeszivilrecht.

2. Das kantonale Haftungsgesetz erfasst auch die Tätigkeit von Ärzten in öffentlichen Spitälern. Der Kanton Zürich kann sich nicht darauf berufen, dass das Gesetz nur hoheitliche Tätigkeiten im engeren Sinne, also die…