Art. 55 OR
Haftung des Geschäftsherrn
1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
2 Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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115 Zitierungen
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2Strafrechtliche Verjährungsfrist bei der Hilfspersonenhaftung (Art. 55 und 60 Abs. 2 OR)12 Zitierungen
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3I. Berufung Schärer. 1. Berufung gegen Zwischenentscheid, Zulässigkeit10 Zitierungen
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4Kauf, Haftung aus unerlaubter Handlung9 Zitierungen
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59 Zitierungen
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6BGE 77_II_2437 Zitierungen26.06.1951 · 7 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen03.10.2011 · 3 Zitierungen
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung2 Zitierungen
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Disziplinarverfahren wegen Verletzung der Berufspflichten und Administrativverfahren betreffend Entzug Berufsausübungsbewilligung; Wiederherstellung einer Frist2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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