Art. 55 OR

Haftung des Geschäftsherrn

1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
2 Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 09.10.1984 · 15 Zitierungen
  2. 2
    Strafrechtliche Verjährungsfrist bei der Hilfspersonenhaftung (Art. 55 und 60 Abs. 2 OR)
    · 03.04.1996 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    I. Berufung Schärer. 1. Berufung gegen Zwischenentscheid, Zulässigkeit
    · 20.05.1969 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Kauf, Haftung aus unerlaubter Handlung
    · 16.03.1964 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 05.10.1954 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 77_II_243
    26.06.1951 · 7 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 03.10.2011 · 3 Zitierungen
  • Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
    · 03.12.2020 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Disziplinarverfahren wegen Verletzung der Berufspflichten und Administrativverfahren betreffend Entzug Berufsausübungsbewilligung; Wiederherstellung einer Frist
    · 21.03.2017 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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