Sachverhalt
Fritz Schärer, Architekt und Generalunternehmer, hatte seinen Sohn René Schärer damit beauftragt, die Bauarbeiten für sieben Einfamilienhäuser, darunter jenes von Alfred Vetter, zu leiten. Am 2. April 1964, als Fritz Flückiger, Schreiner, von Otto Burren Schreinereiausrüstung zum Haus Vetter transportieren ließ, stürzte Burren in der Kellertreppe und erlitt schwere Verletzungen. Dieser Unfall war auf das Fehlen eines provisorischen Schutzgeländers zwischen dem Treppenabsatz des Kellers und dem Flur zurückzuführen. Burren verklagte daraufhin Vetter, die Brüder Fiechter (Maurer), Fritz Flückiger und Fritz Schärer auf Schadenersatz. Das Gericht hielt Fritz Schärer als Arbeitgeber seines Sohnes René, des Bauleiter, für verantwortlich, da dieser nicht für die Errichtung des Schutzgeländers gesorgt hatte. Sowohl Schärer als auch Burren legten gegen dieses Urteil Berufung ein.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Berufung von Fritz Schärer ab. Es sah das Fehlen des Schutzgeländers als Verschulden von René Schärer, des Bauleiters, an und befand, dass Fritz Schärer als Arbeitgeber nicht die erforderliche Sorgfalt aufgewendet hatte, um seinen Sohn über die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu unterweisen und zu überwachen.
Hinsichtlich der Berufung von Burren erkannte das Bundesgericht, dass Burren die Verantwortlichkeit von Fritz Flückiger gemäß Art. 55 OR geltend machen konnte, da die Arbeiter von…