Art. 44 OR
Herabsetzungsgründe
1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2 Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Konstitutionelle Prädisposition; Quotenvorrecht; Schadenszins und Verzugszins96 Zitierungen
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2Haftung für den Verlust eines anvertrauten Koffers68 Zitierungen
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352 Zitierungen
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4Verzugszins und Schadenszins40 Zitierungen
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5Motorfahrzeughaftpflicht, Regressrecht der SUVA. 1. Art. 91 KUVG, Art. 42 ff38 Zitierungen
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6Zusammenstoss von zwei Lastwagen, Tod eines Lenkers, Haftung. 1. Art. 59 Abs. 2 SVG und Art. 44 Abs. 1 OR29 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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21 Zitierungen
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19 Zitierungen
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18 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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