Sachverhalt

X., geboren 1923, wurde am 30. September 1971 als Mitfahrer auf einem Motorrad in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem das Motorrad mit einem Personenwagen an einer Kreuzung in Zürich kollidierte. Er erlitt schwere Verletzungen, musste jahrelang medizinisch behandelt werden und wurde aufgrund einer dauerhaften Behinderung weitgehend arbeitsunfähig. X. war als Hilfsarbeiter in einer Druckerei gegen Unfälle versichert. Mit Entscheid vom 5. August 1976 gewährte ihm die SUVA eine Invalidenrente von 50%. Aufgrund des Einspruchs des Versicherten erkannte sie einen Invaliditätsgrad von 75%, reduzierte die Rente jedoch um 25% aufgrund eines vorbestehenden pathologischen Zustands seiner Brust- und Lendenwirbelsäule (Scheuermann-Krankheit), was zu einer jährlichen Rente von CHF 11'916.-- führte. Die Halterin des Personenwagens war bei "Zurich" haftpflichtversichert. Letztere erkannte an, dass die Fahrerin des Personenwagens die Vorfahrt des Motorradfahrers nicht beachtet und den Unfall allein verschuldet hatte. Sie schätzte den Invaliditätsgrad des Verletzten auf 75% und berechnete einen kapitalisierten Verdienstausfall von CHF 228'843.--. Aufgrund der vorbestehenden Wirbelsäulenerkrankung reduzierte "Zurich" ihre Haftung jedoch um 25% und wollte den Geschädigten daher nur mit CHF 171'632.-- für den Verdienstausfall entschädigen. Die SUVA zahlte dem Verletzten insgesamt CHF 247'221.--, davon CHF 115'388.-- als kapitalisierte Invalidenrente. Sie wollte ihre Leistungen gemäss Art. 100 UVG von "Zurich" zurückfordern, doch Letztere erkannte nur einen Anspruch von CHF 156'310.-- an. Im Juli 1983 erhob die SUVA daher Klage gegen "Zurich" auf Zahlung des Restbetrags von CHF 90'911.-- zuzüglich 5% Zinsen seit 1. September 1977.

Erwägungen

1. Gemäss dem im vorliegenden Fall anwendbaren Art. 91 UVG muss die SUVA ihre Leistungen für Invalidität reduzieren, wenn unfallsfremde Faktoren diese verschlimmert haben. Diese Bestimmung erfasst jeden vorbestehenden pathologischen Zustand, der ohne den Unfall eine geringere Invalidität zur Folge gehabt hätte, unabhängig davon, ob er dem Versicherten bereits vor dem Unfall Schmerzen verursacht oder seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt hatte. Aufgrund eines solchen Vorbestands hat die Klägerin die Rente des Verletzten um 25% gekürzt. Sie verweigert der Beklagten jedoch dasselbe Recht mit der Begründung, dass die Reduktion gemäss Art. 91 UVG nicht einfach auf die Leistungen des haftpflichtigen Dritten übertragen werden könne, der den gesamten…