Art. 43 OR
Bestimmung des Ersatzes
1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.
2 Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Haftung des Motorfahrzeughalters30 Zitierungen
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2Haftung des Motorfahrzeughalters (Art. 58 Abs. 1 SVG); Schadensberechnung17 Zitierungen
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3Selbstunfall einer Ehefrau mit dem Fahrzeug ihres Ehemannes, schwere Invalidität der Lenkerin, Haftung. 1. Art. 58 Abs. 1 SVG15 Zitierungen
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4Motorfahrzeughaftpflicht, Regressrecht der SUVA. 1. Art. 91 KUVG, Art. 42 ff13 Zitierungen
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5Unerlaubte Handlung; Beschädigung von Bäumen (Art. 43 OR)9 Zitierungen
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6Kapitalisierungszinsfuss8 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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10 Zitierungen27.02.2007 · 10 Zitierungen
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9 Zitierungen18.12.2014 · 9 Zitierungen
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4 Zitierungen13.12.2016 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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