Sachverhalt
Am 13. Juni 1991 stieß Hannelore Taroni mit ihrem Fahrzeug gegen eine Esche auf dem Grundstück der Gemeinde Bern, die Eigentümerin war. Die Gemeinde forderte von der Versicherungsgesellschaft von Hannelore Taroni, der Zürich Versicherungs-Gesellschaft, eine Entschädigung für die erlittenen Schäden am Baum. Die Gemeinde schätzte die Schäden auf 27'634,30 Schweizer Franken, während die Versicherungsgesellschaft eine Entschädigung von 2'000 Schweizer Franken anbot. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte die Versicherungsgesellschaft zur Zahlung von 26'474 Schweizer Franken, aber das Obergericht des Kantons Zürich reduzierte diesen Betrag auf 2'000 Schweizer Franken.
Die Gemeinde Bern legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts und die Verurteilung der Versicherungsgesellschaft zur Zahlung von 26'474 Schweizer Franken. Die Versicherungsgesellschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage der zivilrechtlichen Haftung des Fahrzeugbesitzers für Schäden an einem Baum. Es kam zu dem Schluss, dass das Haftungsschema des Fahrzeugbesitzers (Art. 58 Abs. 1 SVG) auf Schäden an einem Baum anwendbar ist und dass die Schadensberechnung auf der Differenz zwischen dem Wert des Baums vor und nach dem Schaden basieren muss.
Das Bundesgericht prüfte auch die Frage der Festlegung des Wertes eines zerstörten Baums. Es kam zu dem Schluss, dass der Wert eines Baums anhand des Ersatzwerts bestimmt werden kann, der den Kosten für die Ersetzung des Baums durch einen Baum der gleichen Art und Größe entspricht. Allerdings kam das Bundesgericht auch zu dem Schluss, dass der Wert eines Baums auch anhand des Wertes bestimmt werden kann, den er für den Eigentümer…