Erwägungen
Am 2. Juni 1988 erlitt S. als Beifahrer in einem Personenwagen einen Unfall, als der Fahrer C. ein Rotlicht missachtete und mit einem korrekt von rechts herannahenden Motorroller kollidierte. S. machte geltend, bei der Kollision ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten zu haben, das in der Folge zu einer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Mit Klage vom 19. Mai 1992 verlangte er von der X. Versicherungsgesellschaft als Versichererin des fehlbaren Autolenkers die Bezahlung von Fr. 231'353.-- nebst Zins.
Das Amtsgericht Luzern-Land wies die Klage ab, da es den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden des Klägers und dem Unfall vom 2. Juni 1988 verneinte. Auf Berufung des Klägers hob das Obergericht des Kantons Luzern dieses Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung der Beklagten wies das Bundesgericht ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass Bundesgericht und Eidgenössisches Versicherungsgericht von derselben Umschreibung der Adäquanz ausgehen: Ein Ereignis hat als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz ist sowohl im Sozialversicherungs- als auch im Haftpflichtrecht eine Begrenzung der Haftung.
Die Beurteilung der Adäquanz beruht auf einem Werturteil des Gerichts gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und…