Erwägungen
In diesem Fall geht es um die Beschädigung von Bäumen auf dem Grundstück von B. und C. durch A. Die Fakten sind wie folgt:
- B. und C. sind Eigentümer eines Grundstücks mit einem Einfamilienhaus und Garten, der an den Garten der Familie A. grenzt.
- Am 24. und 25. Januar 1996 ließ A. einen Gärtner die Bäume auf dem Grundstück von B. und C. auslichten und Äste zurückschneiden. Zudem wurde eine Fichte gefällt.
- A. wurde wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch mit einer Buße von 500 CHF bestraft. Zusätzlich wurde die von B. und C. erhobene Zivilklage dem Grundsatz nach gutgeheißen, wobei die Höhe des Schadenersatzes noch zu bestimmen war.
- B. und C. klagten auf Zahlung von 44.885,50 CHF nebst Zinsen. Das Gericht sprach ihnen schließlich 21.605 CHF nebst Zinsen zu.
- A. legte Berufung gegen dieses Urteil ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Berufung ab. In seiner Begründung führte es Folgendes aus:
Der Schaden bei der Beschädigung oder Zerstörung von Bäumen bemisst sich in der Regel nach den Kosten für die Neupflanzung, unabhängig davon, ob der Verkehrswert des Grundstücks dadurch gemindert wurde. Entscheidend ist das Interesse des Eigentümers an der Wiederherstellung des früheren Zustands. Nur in…