Erwägungen

Am 1. März 1979 war K.A., die Ehefrau von V.A., mit dem Personenwagen ihres Ehemannes unterwegs. Auf einer vereisten Waldstrasse kam das Fahrzeug von der Fahrbahn ab und prallte gegen Bäume. K.A. erlitt dabei schwere Schädel- und Hirnverletzungen und wird dauerhaft zu 80% arbeitsunfähig bleiben.

K.A. klagte gegen die X.-Versicherungs-Aktiengesellschaft, den Haftpflichtversicherer ihres Ehemannes, auf Ersatz des Erwerbsausfalls und eine lebenslängliche Rente für die künftigen Nachteile der Arbeitsunfähigkeit. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern sprach ihr einen Betrag für den bisherigen Erwerbsausfall sowie eine indexierte Rente zu. Auf Appellation beider Parteien bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn die grundsätzliche Haftung, reduzierte den Schadenersatz jedoch um 20% wegen leichter Fahrlässigkeit und Nichttragen des Sicherheitsgurts.

Die X.-Versicherungs-Aktiengesellschaft führt eidgenössische Berufung gegen das Urteil des Obergerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist den Einwand der Beklagten, K.A. sei Mithalterin des Unfallfahrzeugs gewesen, ab. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war K.A. weder Halterin noch Mithalterin des Fahrzeugs.

Das Bundesgericht bestätigt, dass das Obergericht das Haftungsprivileg von Familienangehörigen zu Recht abgelehnt hat. Das in Art. 44 Abs. 1 UVG statuierte Haftungsprivileg gilt nur im Sozialversicherungsrecht und lässt sich nicht auf das allgemeine Haftpflichtrecht übertragen.

Weiter hält…