Erwägungen
Im vorliegenden Berufungsverfahren ist einzig noch die Frage streitig, mit welchem Zinssatz der Schaden aus dem künftigen Verdienstausfall des Klägers zu kapitalisieren ist. Die Vorinstanz hat auf den Kapitalisierungszinsfuss von 3,5% abgestellt, den das Bundesgericht seit 1946 in konstanter Praxis anwendet. Der Kläger strebt eine Senkung des Zinssatzes an.
Das Bundesgericht hat in seiner langjährigen Rechtsprechung den Kapitalisierungszinsfuss von 3,5% für die Berechnung des kapitalisierten Schadenersatzes bei künftigem Erwerbsausfall angewendet. Diese Praxis wurde mehrfach bestätigt und eine Änderung bisher abgelehnt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält an der bisherigen Rechtsprechung fest, da keine hinreichend gesicherten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Realertrag von 3,5% auf Kapitalabfindungen in absehbarer Zukunft nicht mehr realisierbar wäre. Die Aussagen der befragten Experten zeigen, dass ein solcher Realertrag mit einem angemessen gemischten Wertschriften-Portefeuille oder Anteilen an einem vorsichtig ausgerichteten Anlagefonds erreichbar erscheint.
Eine Änderung der…