Sachverhalt

Der Kläger, [A.] , wurde von 1990 bis 1998 von [B.] sexuell missbraucht. Der Beklagte, [B.] , wurde wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Abhängigen verurteilt. Der Kläger machte im Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend und verlangte eine Genugtuung von Fr. 50'000.-- sowie Schadenersatz in Höhe von Fr. 164'826.60. Das Obergericht des Kantons Thurgau verpflichtete den Beklagten, dem Kläger eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 30. November 1991 zu bezahlen und stellte fest, dass der Beklagte dem Kläger zu 30 % haftpflichtig sei.

Der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung ein und verlangte eine höhere Genugtuung und Schadenersatz. Der Beklagte legte keine Berufungsantwort ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Berufung und kam zu folgendem Ergebnis: Die Vorinstanz hat zu Recht eine Reduktion von Genugtuung und Schadenersatz wegen Selbstverschuldens des Geschädigten vorgenommen. Das Ausmass der Reduktion widerspricht jedoch der Praxis des Bundesgerichts. Eine Herabsetzung um 70 % setzt ein schweres Selbstverschulden des Geschädigten voraus, was dem Kläger nicht vorgeworfen werden kann. Verglichen mit dem Verschulden des Beklagten, welcher die homosexuellen Kontakte initiierte und suchte, ist das Selbstverschulden des Klägers, der keinen Widerstand leistete und sich den Angriffen auf seine sexuelle Integrität nicht entzog, als mittelschwer bis leicht einzustufen.

Nach der Praxis des Bundesgerichts findet bei einem derartigen…